Kostenauflage im Konkursverfahren | Konkurs
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 2 des Dispositivs des ange- fochtenen Konkursentscheids aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- für das Konkurseröffnungsverfahren vor dem Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Plessur gehen zu Lasten der Schuldnerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'900.-- ist der Gläubigerin zu erstatten. Die Y. wird verpflichtet, der X. die vorgeschossene Gerichts- gebühr von Fr. 100.-- zu bezahlen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. März 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 8
12. März 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Beschwerde der X ., Beschwerdeführerin, gegen den Konkursentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom
7. Februar 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y ., Beschwerdegegnerin, vertreten durch A., betreffend Kostenauflage im Konkurseröffnungsverfahren,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. Februar 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwä- gung, – dass die X. am 5. Januar 2012 unter Beilage der Konkursandrohung vom 23. August 2011 beim Bezirksgericht Plessur gegen die Y. die Eröffnung des Kon- kurses beantragte, – dass das Bezirksgericht Plessur am 13. Januar 2012 die Vorladung zur Kon- kurseröffnungsverhandlung vom 8. Februar 2012 erliess, – dass die X. dem Bezirksgericht Plessur am 7. Februar 2012 per Fax mitteilte, aufgrund der Kopien der Postempfangsscheine, habe die Schuldnerin die of- fenen Forderungen offenbar am 6. Februar 2012 bezahlt, so dass das Gesuch um Konkurseröffnung zurück gezogen werde, – dass der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur das Gesuch um Kon- kurseröffnung am 7. Februar 2012 abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- ohne Begründung der Gläubigerin auferlegte, – dass die X. dagegen am 13. Februar 2012 beim Kantonsgericht von Graubün- den Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfahrenskosten der Vorin- stanz seien der Schuldnerin aufzuerlegen, – dass weder das Bezirksgericht Plessur noch die Y. eine Vernehmlassung ein- reichten, – dass das Verfahren betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 251 lit. a ZPO ein summarisches Verfahren darstellt, für welches die entsprechenden Vor- schriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. auch Art. 15 GVVzSchKG und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO), – dass demgemäss auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kos- tenregelung zu beachten sind, – dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Par- tei auferlegt werden und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterlie- gend gilt, – dass indessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von diesen Verteilungs- grundsätzen abgewichen werden kann und die Prozesskosten nach Ermessen
Seite 3 — 4 verteilt werden können, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei- lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, – dass ein derartiger Fall vorliegend offensichtlich gegeben ist, – dass nämlich aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass die X. das Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die Y. zu Recht gestellt hat, da eine entsprechende Konkursandrohung vorlag, – dass es offenkundig ist, dass der Schuldner die offenen Forderungen erst un- ter dem Druck der angesetzten Konkursverhandlung vom 8. Februar 2012 kurz vorher, nämlich am 6. Februar 2012, überwies, – dass der Klagerückzug unter diesen Umständen lediglich deshalb erfolgte, um weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden, – dass der entstandene gerichtliche Aufwand somit durch die Y. verursacht wur- de, so dass es unbillig wäre, die Kosten des Konkursentscheides vom 7. Fe- bruar 2012 von der Gläubigerin tragen zu lassen, – dass die Beschwerde somit unter Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Schuldnerin zu verpflichten ist, die Verfahrenskosten der Vorinstanz von Fr. 100.-- zu bezahlen, – dass dieser Betrag durch das Bezirksgericht Plessur mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen ist und die Y. zu verpflichten ist, der X. die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubün- den gehen, da dieses von keiner Partei veranlasst wurde (Art. 107 Abs. 2 ZPO), – dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verzichten ist, da sie nicht anwaltlich vertreten wurde und die Einreichung der Beschwerde nur geringen Aufwand verursachte, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 2 des Dispositivs des ange- fochtenen Konkursentscheids aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- für das Konkurseröffnungsverfahren vor dem Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Plessur gehen zu Lasten der Schuldnerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'900.-- ist der Gläubigerin zu erstatten. Die Y. wird verpflichtet, der X. die vorgeschossene Gerichts- gebühr von Fr. 100.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: